Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Satzung

Fassung laut Mitgliederversammlung vom 26. März 1998

 

SATZUNG des Partnerschaftsverein Flein 7101 Flein (heute 74223)

 

§ 1: Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Flein" und hat seinen Sitz in 7101 Flein (heute 74223).

  2. Der Verein gliedert sich in zwei selbstständige Partnerschaftssektionen:

    1. Partnerschaftssektion Onzain (Frankreich)

    2. Partnerschaftssektion Steinthaleben (Thüringen)

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     

§ 2: Zweck des Vereins

Der Partnerschaftsverein Flein verfolgt durch die Partnerschaftssektionen die nachstehend angeführten Zwecke und Ziele:

  1. Die Partnerschaftssektionen unterstützen und fördern die bestehenden partnerschaftlichen Verbindungen zwischen den Gemeinden ONZAIN (Département Loir-et-Cher) und STEINTHALEBEN (Thüringen) mit der Gemeinde FLEIN (Landkreis Heilbronn).

  2. Die Partnerschaftssektionen setzen sich für das gegenseitige Kennenlernen, Verständigung, Solidarität und Zusammenarbeit im Sinne des Europäischen Gedankens ein.

  3. Diesen Zweck verfolgen sie insbesondere durch

    1. Aufklärung und Information über die individuellen Verhältnisse der Partnergemeinden

    2. Unterstützung der Ausrichtung, Organisation und Programmgestaltung bei Partnerschaftsbegegnungen kultureller, sportlicher oder gesellschaftlicher Zielsetzung der kommunalen und kirchlichen Institutionen, Schulen, Vereine, Gruppen oder Einzelpersonen

    3. Abstimmung von Partnerschaftsaktionen mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung Flein, öffentlichen Institutionen, Vereinen und Zuschuss Gebern sowie mit den Partnerschaftskomitees in Onzain und Steinthaleben.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf kleine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3: Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag alle natürlichen oder juristische Personen werden, die bereit sind die Zwecke des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber mindestens einen Monat vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
    Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht zu innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
     

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und darüber abzustimmen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge oder Umlagen zu entrichten.
     

§ 5: Organe des Vereins

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand

  2. Beschlüsse dieser Organe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  3. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
    Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen.

  4. Die Organisation der Partnerschaftssektionen ist in der Geschäftsordnung geregelt.
     

§ 6: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich jedoch bis spätestens 30. April des nachfolgenden Jahres statt.
    Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Flein oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen.
    Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden einzureichen.
    Anträge auf Satzungsänderung müssen so frühzeitig gestellt werden, dass ihre Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung möglich ist und die öffentliche Bekanntmachungsfrist eingehalten werden kann.

  2. Der Vorstand kann bei dringenden Angelegenheiten außerordentliche Mitglieder-versammlungen einberufen.
    Er muss dies tun, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies fordern.
    Für die Bekanntmachung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt dann gleichfalls § 6.1; sie kann jedoch in dringenden Fällen bis auf drei Tage abgekürzt werden.

  3. Die Mitgliederversammlung leitet einer der Vorsitzenden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

    2. Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Berichts der Kassenprüfer

    3. Festlegung des Mitgliedsbeitrages oder evtl. Sonderumlagen

    4. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    5. Aufstellung, Ergänzung und Änderung der Satzung

    6. Entscheidungen, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen, hat

    7. Die Auflösung des Vereins
       

§ 7: Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Partnerschaftsverein Flein setzt sich zusammen aus

    1. Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die der jeweiligen Partnerschaftssektion vorstehen

    2. Dem Kassier

    3. Dem Schriftführer

    4. Sowie drei Beisitzern

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Wenn kein bei der Versammlung anwesendes Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden.

  3. Der Vorstand wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
    Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratungen und Entscheidungen, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen, nicht mitwirken.

  4. Der Vorstand koordiniert die Tätigkeiten der Partnerschaftssektionen.
     

§ 8: Die Vorsitzenden

  1. Vorstand nach § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.

  2. Einer der Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
    Die Vorsitzenden sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
     

§ 9: Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die beiden Vorsitzenden unter entsprechender Beihilfe der Vorstandsmitglieder nach § 7 b-c.
    Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

  2. Die Vorsitzenden oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten keine besonderen Vergütungen.
     

§ 10: Kassenführung

  1. Die laufenden Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt

    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

    2. Zahlungen bis zu einem Betrag von DM 1.000 (entspricht 511,09 Euro) im Einzelfall aus der Vereinskasse für den Verein zu leisten

    3. Alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

  2. Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
    Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
    Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit unvorhergesehene Kassenprüfungen vorzunehmen.

  3. Überschüsse, die sich beim Kassenabschluss ergeben, sind zur Bestreitung satzungsgemäßer Ausgaben im folgenden Jahr zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, mit der künftige Aufgaben nach § 2 gefördert werden können.

  4. Die Kassenführung der Partnerschaftssektionen wird in der Geschäftsordnung geregelt.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11: Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Übrigen gelten für die Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.

 

§ 12: Auflösung

  1. Die Auflösung des Partnerschaftsverein Flein kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Flein zur Verwendung entsprechend § 2 der Satzung zu, sofern nicht die Mitgliederversammlung das Vermögen einer anderen Rechtspersönlichkeit mit gleicher Zweckbestimmung zuwendet. Das Vermögen ist in jedem Fall nur zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei der Vereinsauflösung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Download Satzung

Kontakt

Partnerschaftsverein Flein e.V. Sektion Onzain
Günter Amos
Hölderlinstraße 32 
74223 Flein

Telefon: (07131) 573687 
E-Mail: